Stand: 03.06.2009
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a)
Im
Folgenden wird die TNCP Vertriebs GmbH als „Auftragnehmer“ (kurz „AN“) und diese Allgemeinen Verkaufs-
und Mietbedingungen werden als „AGB“
bezeichnet. Weiter wird den Käufer/Kunde/Mieter generell als Auftraggeber („AG“) bezeichnet.
b)
Der
AN verkauft („Kaufobjekt“) und
vermietet mobile Stromaggregate („Mietobjekt“).
Soweit von „Objekt“ die Rede ist,
bezeichnet dieses das Kauf- oder Mietobjekt.
c)
Unsere
AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende
Bedingungen des AG erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des AG
die Lieferung an den diesen vorbehaltlos ausführen.
d)
Diese
AGB gelten nur gegenüber AG als Unternehmer im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1
BGB.
e)
Soweit in diesem Vertrag von Mehrwertsteuer („MwSt.“) die Rede ist, ist damit die
gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe gemeint.
a)
Angebote des AN sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich
als solche gekennzeichnet sind. Ist eine Annahmefrist nicht ausdrücklich
bestimmt, beschränkt sich die Verbindlichkeit des Angebotes auf eine
angemessene Annahmefrist, die in der Regel zwei Wochen beträgt.
b)
Mündliche oder schriftliche Bestellungen des AG gelten als
angenommen mit Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit
Ausführung der Bestellung innerhalb angemessener Frist, die in der Regel zwei
Wochen beträgt.
c)
Maßgebend
für den Vertragsinhalt ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des AN.
Mündliche Vereinbarungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden bedürfen zur
Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Zeichnungen, Abbildungen, Maße,
Gewichte sowie sonstige Angaben über unsere Produkte und Leistungen sind nur
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich festgelegt ist.
d)
Das
Eigentum und das Urheberecht an allen zum Angebot gehörenden Unterlagen
verbleibt beim AN. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, insbesondere
dann, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
e)
Nach Eingang der Bestellung des Kaufobjekts versendet der AN
eine Auftragsbestätigung. Ein Vertragsabschluss kommt jedoch erst mit der
Lieferung der Ware zustande.
f) Ein Vertrag über das Mietobjekt kommt
durch Annahme eines vom AN übersandten Vertrages oder durch Ingebrauchnahme
nach Übersendung (Erfüllung) zustande.
g) Die Angebote des AN sind freibleibend,
es sei denn, der AN unterbreitet ausdrücklich ein verbindliches Angebot. ergibt
sich direkt etwas anderes.
h) Der AN überlässt dem AG das Mietobjekt
zur Nutzung für den vertraglich bestimmten Einsatzzweck.
i) Der AN wird für die Einsatzfähigkeit
des Mietobjekts und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch während der
vereinbarten Mietdauer durch den Austausch von beschädigten Einzelteilen bzw.
die Reparatur des Mietobjektes und soweit notwendig und verfügbar, auch durch alternative
Ersatzgeräte Sorge tragen.
k) Die Mietzeit endet nach Ablauf der
Mietzeit, frühestens nach drei Kalendertagen.
a)
Preise
gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an zwölf Monate. Bei Vereinbarung einer
Lieferfrist von mehr als zwölf Monaten ist der AN berechtigt, zwischenzeitlich
für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung und/oder Montage eingetretene
Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderung bedingten (z. B.
durch Erhöhung der Mehrwertsteuer) Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an
den AG weiterzugeben.
b)
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preisangaben
des AN ab Herstellerwerk, ausschließlich Sonderkosten (z.B. Verpackung,
Transport, Fracht, Zoll, Versicherung).Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht
in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
c)
Aufrechnungsrechte
stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder vom AN anerkannt sind. Außerdem ist der AG zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
d)
Der
AN ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des AG, Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so ist der AN berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
e)
Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn über den Betrag verfügt werden kann. Vertreter,
Erfüllungsgehilfen etc. des AN sind nicht berechtigt Zahlungen für diesen entgegenzunehmen.
f)
Bei
finanziertem Kauf gehen alle Finanzierungskosten zu Lasten des AG.
g)
Für
den Verzugszeitraum werden Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken
berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank berechnet (§ 288 II BGB) soweit der AN nicht einen höheren Schaden
nachweist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird hierdurch
nicht ausgeschlossen.
h)
Wird
nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruches
durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des AG gefährdet wird, so kann der AN
Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die
Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem AN auch zu, wenn der AG sich
mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben
Rechtsverhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug
des AG ist der AN zum Rücktritt von allen mit dem AG geschlossenen Verträgen
berechtigt. Etwaige gestundete oder noch nicht fällige Forderungen werden zur
Zahlung ohne jeden Abzug fällig.
i)
Die Miete ist am 01. eines jeden Monats im Voraus zu
zahlen. Sie kann vom AN
auf Basis einer jederzeit widerruflichen Einzugsermächtigung eingezogen werden.
j)
Sollte
die Miete länger als vierzehn Kalendertage
überfällig sein, kann das Gerät auf Kosten des AG abgeholt werden. Der
Zahlungsverzug des AG lässt dessen weitere Zahlungsverpflichtung unberührt.
k)
Der Mietpreis beinhaltet keinen (Techniker-) Service,
keine Öle, Fette und Betriebsstoffe, insbesondere trägt der AG die Kosten für den turnusmäßigen
Schmieröl- und Filterservice und die betriebsstundenabhängigen Serviceprüfungen,
es sei denn, diese sind im Rahmen einer Wartungskostenpauschale vertraglich vereinbart
worden.
l)
Zusätzliche
vom AG beim AN angeforderte Serviceleistungen sind gesondert zu vergüten und
zwar nach dem vertraglich vereinbarten Vergütungsansatz für das Mietobjekt.
m) Wird der dem Mietpreis zugrunde liegende
Einsatzumfang überschritten, hat der AG dem AN hierüber unverzüglich Mitteilung
zu machen. In einem solchen Fall, oder aber, wenn nach der Rücklieferung des
Mietobjekts ein vom vereinbarten Einsatzumfang abweichender Nutzungsumfang
festgestellt wird, erfolgt eine Nachbelastung der Zusatzleistungen auf Basis
des vereinbarten Vergütungsansatzes für das Mietobjekt.
n)
Die
Transportkosten für Hin- und Rücktransport
sowie Montagekosten gehen zu Lasten des AG.
o)
Das Mietobjekt bleibt während der Dauer der Mietzeit
grundsätzlich im Eigentum des AN. Dieser ist berechtigt, die sich aus diesem
Vertrag ergebenen Rechte an Dritte abzutreten.
p)
Technisch bedingte
Ausfallzeiten, insbesondere durch Wartungsarbeiten, werden vom AN auf den
organisatorisch bedingten kürzest möglichen Zeitraum begrenzt und berechtigen
den AG nicht zur Minderung des Mietzinses.
q)
Der Abschluss
eines Untermietvertrages bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AN.
Der AG ist verpflichtet, diese Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Gegenstand
des Untermietvertrages zu machen und dieses dem AN in geeigneter Form
nachzuweisen.
r)
Bei
außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt
werden.
s)
Der
Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
t)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig; Es gelten die gesetzlichen Regelungen
betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Zahlt der AG innerhalb der
vorgenannten Frist nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
u)
Die
gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des AN gegen den AG im Eigentum des AN. Bei vertragswidrigem
Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt
vom Vertrag. Der AN ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des AG nach Abzug angemessener
Verwertungskosten anzurechnen.
a)
Der
Der AG nimmt das Objekt im Zeitpunkt der Anlieferung am Bestimmungsort ab. Die
Abnahme wird in einem Übernahmeprotokoll dokumentiert. Bei Verhinderung des AG
oder bei seinem Nichterscheinen zur Abnahme wird diese durch die
Ingebrauchnahme des Objekts ersetzt.
b)
Da
das Objekt unter Starkstrom betrieben wird, hat der AG dafür Sorge zu tragen,
dass die Inbetriebnahme, Installation und der laufende Betrieb durch entsprechend qualifiziertes Fachpersonal
erfolgt.
Miete
c)
Storniert
der AG die Bestellung eines Objekts bis sieben Kalendertage vor Auslieferung,
hat er eine Stornopauschale in Höhe von 25 % des Mietpreises zu entrichten.
d)
Erfolgt
die Stornierung nach dieser Frist, ist eine Stornopauschale in Höhe von 40 %
des Mietpreises zu zahlen, es sei denn, dem AN wurden Aufwendungen erspart, die
abzuziehen sind.
e)
Dem
AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN Aufwendungen oder Schäden nicht
oder in geringerer Höhe entstanden sind.
f) Bei Verlust oder Beschädigung des
Mietobjektes ist der AN unverzüglich hierüber zu benachrichtigen. Ist der
Verlust oder die Beschädigung auf ein Verhalten Dritter zurückzuführen, hat der
AG darüber hinaus eine polizeiliche Anzeige zu erstatten und dem AN
unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des
Schadensereignisses zu unterrichten; insoweit obliegt dem AG eine
Schadensminderungspflicht.
g) Im Falle einer Pfändung oder einer
anderen Beeinträchtigung des Mietobjekts durch Dritte sind diese vom AG
unverzüglich auf das Eigentum des AN hinzuweisen und hierüber der AN
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der AG haftet dem AN gegenüber für
sämtliche im Zusammenhang hiermit entstandenen Kosten.
h) Im Zeitpunkt der Rückgabe ist ein
Protokoll über den Zustand des Mietobjektes anzufertigen. Bei Verhinderung des
AG oder bei seinem Nichterscheinen zur Rückgabe wird das Protokoll vom AN
angefertigt.
a)
Der AG verpflichtet sich, das Mietobjekt pfleglich durch
geschultes Personal zu behandeln, es in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten Zustand zu erhalten und etwaige Reparaturen (also kein Fall der
Gewährleistung) unverzüglich auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Das
Mietobjekt ist nur bestimmungsgemäß einzusetzen und sorgfältig und fachgerecht
zu bedienen, insbesondere auch fachgerecht zu betanken.
b) Alle Kosten des
Betriebes und der Instandhaltung des Mietobjekts trägt der AG. Der AG
verpflichtet sich, alle nach Maßgabe der Bedienungsanleitung an dem Mietobjekt vorkommenden
notwendigen Inspektionen und alle Reparaturen durchzuführen; bzw. vom Kundendienst
des AN auf Kosten des AG vornehmen zu lassen, es sei denn, es wurde eine
Wartungskostenpauschale vereinbart. Die Wartungspauschale beinhaltet nicht die
An- und Abfahrt des Technikers.
c) Änderungen,
zusätzliche Einbauten usw. an dem Mietobjekt darf der AG nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des AN vornehmen.
d) Das Mietobjekt ist
mit einem Betriebsstundenzähler ausgestattet. Der AG verpflichtet sich, die
Funktion dieses Zählers nicht zu stören und bei Störung den seitens des AG
unverzüglich angezeigten Schaden durch den AN auf Kosten des AG beseitigen zu
lassen.
e) Das Mietobjekt wird
vom AG auf dessen Betriebsgrundstück innerbetrieblich eingesetzt. Der Einsatz
des Mietobjekts an einem anderen Ort oder die Überlassung des Mietobjekts an
einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN zulässig,
wobei diese Zustimmung in seinem Ermessen steht.
f) Der AN ist unverzüglich zu benachrichtigen,
wenn sich die Notwendigkeit von Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen des
Mietobjekts ergeben sollte, oder die betriebsstundenabhängigen Serviceprüfungen
durchzuführen sind. In diesem Zusammenhang hat der AG dem AN jederzeit Auskunft
darüber zu geben, an welchem Standort sich das Mietobjekt befindet und dem AN
den Zutritt auf Kosten des AG zu ermöglichen.
a)
Der
AG ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der AG diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
b)
Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG unverzüglich
schriftlich den AN zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO
erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem AN die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der AG für den dem AN entstandenen Ausfall.
c)
Der
AG ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt dem AN jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der AG auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis des AN, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Der AN verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der AN verlangen,
dass der AG ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d)
Die
Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den AG wird stets für den AN vorgenommen.
Wird die Kaufsache mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für das unter
Vorbehalt gelieferte Kaufobjekt.
e)
Erfolgt
die Vermischung in der Weise, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der AG dem AN anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Er verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den
AN.
f)
Der
AN verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt dem AN.
a)
Der
Beginn der vom AN angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus.
b)
Liefertermine
sind nur bei ausdrücklicher schriftlich Bestätigung gültig. Teillieferungen
sind zulässig.
c)
Die
Einhaltung der Lieferverpflichtung durch den AN setzt weiter die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des AG voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
d)
Verzögert
der AN die Leistung, so kann der AG die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn
die Verzögerung vom AN zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit
dieser Regelung nicht verbunden.
e)
Betriebsstörungen,
sowohl im Betrieb des AN als auch in dem eines Zulieferers - wie
zum Beispiel Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt -
berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem AG ein
weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich
die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist
jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen
Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des AN ist in diesen Fällen
ausgeschlossen.
f)
Kommt
der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist der AN berechtigt, den insoweit entstandenen
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
g)
Sofern
die Voraussetzungen von Absatz f) vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufobjekts in
dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist.
h)
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Herstellerwerk
vereinbart.
i)
Die
Gefahr geht auf den AG über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des AN
verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Die Ware
reist, auch wenn der AN die Versandkosten oder die Aufstellung übernommen hat
oder wenn der Transport mit Fahrzeugen des AN ausgeführt wird, auf Risiko des
AG. Versicherungskosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Verzögert sich
die Absendung aus Gründen, welche der AN nicht zu vertreten hat, geht die
Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den AG über.
a)
Die
Gewährleistungsansprüche des AG, auch im Hinblick auf zusätzliche
Serviceleistungen, sind zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt, es sei denn,
dieses ist dem AG unzumutbar. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, hat der
AG das Recht, die Vergütung, auch für die zusätzlichen Serviceleistungen, zu
mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten.
b)
Soweit
ein Mangel am Objekt vorliegt, ist der AN nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen
der Nacherfüllung nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache
(Nacherfüllung) berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der AN
verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Objekt nach einem anderen Ort als
dem Erfüllungsort verbracht wurde.
c)
Mängelansprüche
des AG setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und die
Vertragsgemäßheit der Ware unverzüglich nach Erhalt geprüft hat.
d)
Offensichtliche
Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware
schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb von einer Woche ab
Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches
ausgeschlossen.
e)
Die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab
Gefahrübergang.
f)
Die
Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB
bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der
mangelhaften Sache.
g) Gebrauchtgeräte werden unter
Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.
a)
Der
AN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der AG
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit -einschließlich von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des AN- beruhen. Soweit dem AN keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
b) Für Sach-, Vermögens- und sonstige
Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund und welchen Umfangs, haftet der AN bei
leicht fahrlässiger Pflicht- oder Rechtsgutverletzung durch ihn oder seine
Erfüllungsgehilfen nur insoweit, wie es sich um vorhersehbare typische Schäden
aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflicht (sog. Kardinalspflichten)
handelt; diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden, die durch die
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verursacht werden.
c) Im Fall des Lieferverzugs haftet der
AN für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 3%, maximal jedoch nicht mehr als 15% der vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen.
d) Die Haftung des AN für die gegen ihn
gerichteten Schadensersatzansprüche des AG wird auf 50 % der Vertragssumme
begrenzt, beträgt aber maximal:
EUR
1.000.000,-- bei unmittelbaren
Personenschäden
EUR 500.000,-- bei
unmittelbaren Sachschäden
EUR 50.000,-- bei
unmittelbaren Vermögensschäden
e)
Die
Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
f)
Eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf
Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Gleiches gilt für
Aufwendungsersatzansprüche des AG.
g)
Die
Begrenzung nach Absatz f) gilt auch, soweit der AG anstelle eines Anspruchs auf
Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
h)
Soweit
nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Zwingende
gesetzliche Regelungen bleiben von dem Vorstehenden unberührt.
Miete
i) Der AN gewährt einen vertragsgemäßen
Gebrauch des Mietobjektes. Für Schäden, die auf einem Mangel beruhen, haftet
der AN nur, wenn und soweit er den Mangel zu vertreten hat.
j) Die Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes, Diebstahls und der
Beschädigung trägt der Mieter in Höhe des Neuwerts zzgl. MwSt.
k) Der AG haftet für alle Schäden, die dem AN
oder Dritten aus dem schuldhaften vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjekts,
insbesondere infolge Nichtbeachtung seiner Verpflichtungen aus Ziffer 4 dieser
Bedingungen entstehen. Der AG stellt den AN insoweit von jeglicher Haftung
einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung frei.
l) Besteht über Art und Umfang der Mängel
und/oder den Umfang der notwendigen Reparaturen und ihre Kosten keine
Einigkeit, ist das Mietobjekt durch einen von der Industrie- und Handelskammer
am Sitz des AN zu bestimmenden vereidigten Sachverständigen zu untersuchen.
m) Soweit nicht vorstehend etwas
Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche
Regelungen bleiben von dem Vorstehenden unberührt.
a)
Im
Schadensfall ist vom AG unverzüglich eine detaillierte schriftliche
Schadensschilderung abzugeben. Weiter hat der AG an allen für die Klärung des
Schadenfalles erforderlichen Feststellungen unverzüglich mitzuwirken,
insbesondere gegebenenfalls Nachfragen etc., auch von etwaigen beteiligten
Versicherungen, unverzüglich und wahrheitsgemäß zu beantworten.
b)
Die
Gefahr des zufälligen Verlusts oder der Beschädigung des Mietobjekts trägt der
AG. Zur Abdeckung der Risiken aus dem Verlust oder der Beschädigung des
Mietobjekts, verpflichtet sich der AG für
dieses Gerät eine Maschinenbruchversicherung in Höhe des Neuwertes zzgl. MwSt.
abzuschließen. Er hat unverzüglich nach
Vertragsbeginn gegenüber dem AN schriftlich den Nachweis über den
Versicherungsschutz zu erbringen. Sofern der AG nicht den AN als
Begünstigten einsetzt, tritt der AG entstehende Rechte bereits jetzt an den AN
zur Sicherung von Forderungen im Schadensfall ab, der AN nimmt diese Abtretung
an.
c) Nicht in die
Maschinenbruchversicherung einbezogen
sind dabei alle Zusatzausrüstungen, Kabel, Baustromverteiler, Tanks, Anhänger,
Kleinteile sowie die Betriebsstoffe. Ebenfalls nicht einbezogen sind Folgen von
Bedienungsfehlern des AG sowie Folgekosten und Nutzungsausfall aufgrund von
Maschinenstörungen. Im Weiteren sind Aufwendungen für die Beseitigung von
Gewässer- und Bodenverunreinigungen durch Betriebsstoffe infolge unsachgemäßer
Handhabung durch den AG nicht von der Versicherung abgedeckt. Nichtversichert
ist auch das Versaufen oder Verschlammen von Geräten durch Hochwasser.
a) Mietobjekte sind beim AN oder einer
von ihm angegebenen Auslieferungsstelle abzuholen und dort zurückzugeben. Wird
der Transport des Mietobjektes vom AN durchgeführt, erfolgen die Anlieferung
und die Rücklieferung des Mietobjekts auf Kosten und Gefahr des AG.
b) Im Fall der Anlieferung durch den AN teilt
der AG unverzüglich schriftlich die verbindliche Lieferanschrift und den
Aufstellort mit. Mehrkosten durch unrichtige oder unvollständige Angaben gehen
zu Lasten des AG.
c) Der AG weist den AN auf Besonderheiten
am Bestimmungsort hin, die einer reibungslosen Anlieferung, Aufstellung und dem
Betrieb des Mietobjektes entgegenstehen können.
d) Die Verbringung des Mietobjekts an
einen anderen Ort ist ohne ausdrücklicher Zustimmung des AN unzulässig.
e) Bei Beendigung des Mietverhältnisses
ist der AG verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung rechtzeitig, das heißt
drei Arbeitstage im Voraus, beim AN schriftlich anzuzeigen.
f) Ist die Abholung durch den AN
vereinbart, muss bis 17:00 Uhr des der Abholung voraus gehenden Arbeitstages
(Montag bis Freitag) der früheste mögliche Übergabezeitpunkt vereinbart werden.
Das Mietobjekt ist in zugänglichem undtransportfähigem Zustand bereitzuhalten.
Scheitert die Abholung durch den AN aus Gründen, die der AG zu vertreten hat,
so trägt der AG die Kosten der vergeblichen Anfahrt und für die Dauer der
Verhinderung der Abholung den vereinbarten Mietzins sowie die Kosten einer
erneuten Anfahrt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon
unberührt.
a)
Zum Ende der Mietdauer beziehungsweise bei Rückgabe des Mietobjekts
wird zwischen den Parteien eine Bestandsaufnahme hinsichtlich des Zustandes des
Mietobjekts durchgeführt und schriftlich festgehalten.
b)
Im Fall des Eintritts einer der nachfolgenden Bedingungen
ist der AG verpflichtet, das Gerät sofort auf seine Kosten an den AN zurückzugeben:
aa)
Bei Zahlungsverzug um mehr als vierzehn Kalendertage;
bb)
Bei drohender
Zahlungsunfähigkeit;
cc)
Im Fall der
Beantragung und/oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
dd)
Im Fall des
vertragswidrigen Verhaltens seitens des AG, es sei denn, er weist nach, dass er
dieses Verhalten nicht zu vertreten hat.
a)
Unabhängig von der unter Ziffer 10) c) bb) normierten
Ausübung des Sonderkündigungsrechtes im Fall des Verlustes des
Versicherungsschutzes, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von
sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn und soweit sich eine der
Parteien vertragswidrig verhalten hat und der anderen Vertragspartei ein
Festhalten an dem Vertrag nicht zuzumuten ist.
b)
Kommt der AG seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag
nicht nach, so berechtigt dieses den AN zu einer Kündigung zum Ende des
Folgemonats nach Kenntnis des vertragswidrigen Verhaltens, es sei denn, der AG
hat dieses Verhalten nicht zu vertreten.
c) Der AG ist zur außerordentlichen Kündigung
wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Ziff. 1 BGB) nur berechtigt,
wenn eine Nacherfüllung durch den AN fehlschlägt.
d) Der AN ist berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der AG nicht
kreditwürdig ist, § 321 BGB.
e) Einer vorherigen Abmahnung bedarf es vor Ausspruch der Kündigung nicht.
Ansprüche des AG auf Gewährleistung und Schadenersatz verjähren in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Objekts. Dieses gilt nicht, soweit der AN arglistig gehandelt hat.
Sämtliche sonstige Ansprüche gegen den AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Lieferung/Erbringung der Leistung.
Für
die Montage und/oder Einweisung und den Betrieb gelten die gesondert
ausgehändigten besonderen Bedingungen des AN („Bedienungshinweise“).
a)
Sofern
der AG Unternehmer im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB und/oder Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand
des AN der Sitz der Gesellschaft. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der AG im Zeitpunkt
der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat. Der AN ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige
Gericht anzurufen.
b)
Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen.
c)
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des
AN Erfüllungsort.
d) Der AN weist gemäss § 33 BDSG darauf
hin, dass er die Daten des AG auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
speichern wird. Der AN verpflichtet sich, darüber hinaus alle erhaltenen oder
aus dem Firmenbereich des AG in sonstiger Weise bekannt gewordenen
Informationen und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, Dritten nicht
zugänglich zu machen und nur zum Zwecke der Abwicklung der jeweiligen
Beauftragung zu verwenden.
e)
Sollte
eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so richtet sich
der Inhalt dieser allgemeinen Bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften,
soweit eine unwirksame Bestimmung vom AN nicht durch eine neue wirksame
Bestimmung ersetzt werden kann. Im Übrigen wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Nach Mietbeendigung ist das angemietete Material in seinem ursprünglichen Zustand zu retournieren. Evtl. angebrachte Aufkleber bzw. Beschriftungen des Kunden sind bauseitig zu entfernen. Verloren gegangenes oder beschädigtes Material wird zum Wiederbeschaffungswert berechnet. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
Im Regelfall liefert TNCP die Geräte vollgetankt aus. Zusatztanks jedoch maximal mit einer Restmenge. Die Abrechnung erfolgt nach Verbrauch mit z.Zt. € 1,05 je Liter Heizöl oder Diesel nach Tagespreis.
Gerne übernimmt TNCP die Betankungen vor Ort. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Tagespreises zzgl. 10 % Servicegebühr.
Es darf nicht während des Betriebes getankt werden! Es besteht die Gefahr, dass Schwebepartikel vom Tankboden aufgewirbelt werden und die Filter verstopfen. Nach dem Tanken muss mindestens eine halbe Stunde mit Wiederaufnahme des Betriebes gewartet werden
Bei Anmietung über die Wintermonate (Oktober bis April) sind die Aggregat mit Winterdiesel zu betreiben und es obliegt dem Mieter das Equipment auf Winterbetrieb (befüllen mit Frostschutzmittel) umzustellen. Kosten die auf Frostschäden zurückzuführen sind werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Die Wartung ist jeweils nach 400 Betriebsstunden bei TNCP anzumelden. Sie wird montags bis freitags von 08:00 bis 17:00 Uhr durchgeführt. Diese Pauschale beinhaltet alle Wartungskosten ausgenommen Kraftstoff und Anreise eines Technikers.
Wird die Wartung selbst durchgeführt, bitten wir um entsprechende Nachweise. Einen Vordruck hierfür stellen wir Ihnen zur Verfügung.
Im Standby Betrieb muss eine jährliche Wartung durch Techniker durchgeführt werden, die nach Aufwand zu den genannten Kostensätzen (zzgl. Reise- und Übernachtungskosten) nach Einzelbelegen abgerechnet werden, ausgenommen Kraftstoff. Sie wird montags bis freitags von 08:00 bis 17:00 Uhr durchgeführt.
Das Motorenöl muss alle 400 Betriebsstunden oder wenigstens einmal jährlich ausgetauscht werden. Bei einem Ölwechsel müssen auch sämtliche Ölfilter mit gewechselt werden. Bei neuen Stromerzeugern und beim Betrieb in sehr staubiger, schmutziger Umgebung muss der Ölwechsel nach 100 Betriebsstunden durchgeführt werden.
Der Luftfilter sollte alle 500 Stunden oder alle 2 Jahre getauscht werden. Durch Betrieb in staubiger, schmutziger Umgebung ist eine Verkürzung dieser Periode wahrscheinlich. Er muss gewechselt werden, wenn der Indikator rot anzeigt, ( bei unseren Baifa Stromerzeugern)
Das Kühlwasser muss alle 2 Jahre gewechselt werden. Das gleiche gilt für den Wasserfilter. Es ist unbedingt darauf zu achten, hochwertigen Dieselkraftstoff zu verwenden. Sollte ein Betrieb mit Heizöl erlaubt sein so darf nur schwefelarmes Heizöl oder steuerbefreiter Dieselkraftstoff verwendet werden. Der Kraftstoffvorfilter muss regelmäßig gereinigt werden. Die Kraftstoffilter müssen alle 400 Betriebsstunden gewechselt werden. Stromerzeuger mit Wasserseperator (Glasbehälter) enthalten einen zusätzlichen Filter. Dieser muss alle 50 Betriebsstunden ausgetauscht werden.
Alle Filter sind nur einmal zu verwenden und dürfen auch nach einer Reinigung nicht wieder verwendet werden. Bitte achten Sie unbedingt darauf immer die korrekten Filter und Ersatzteile zu verwenden! Im Zweifel wenden Sie sich direkt an uns. TNCP Vertriebs GmbH – Telefon: 040/8814147-0 – E-Mail: tncp@tncp.de
Die Kosten für den Bereitschaftsdienst sind nur dann enthalten, wenn ein nicht vom Mieter zu verantwortender Schaden und / oder eine Störung vorliegt. Ansonsten erfolgt die Abrechnung gemäß den angegebenen Konditionen. Die Maschinenbruchversicherung erlischt, wenn die Meldung der Wartungsintervalle durch den Mieter nicht oder zu spät erfolgt.
Weiter verpflichtet sich der Kunde selbstständig eine monatliche Funktionsprüfung des Stromaggregats durchzuführen, sowie bei Feststellung einer Funktionsstörung unverzüglich TNCP zu informieren. Diese monatliche Funktionsprüfung des Stromaggregats kann auch auf Kundenwusch durch einen Techniker, die nach Aufwand zu den genannten Kostensätzen (zzgl. Reise- und Übernachtungskosten) durchgeführt werden.
Sollte o.g. Wartung nicht durchgeführt werden, verfällt die Gewährleistungspflicht durch TNCP.
Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet das Equipment zu versichern. Alternativ bieten wir Ihnen die Befreiung aus der Versicherungspflicht an. Hierfür erheben wir eine Gebühr von 5% der Mietsumme. Die Selbstbeteiligung bei Abhandenkommen beträgt 25 % des Neuwertes, mindestens 500,00 €.
Transportpreis in Abhängigkeit vom Eingang Ihrer Bestellung und Standort des Equipments.
Bei Anlieferung und Abholung gewährleistet der Kunde eine frei zugängliche und befestigte Zufahrt für den LKW. Elektrische Leitungen dürfen die Kranarbeiten nicht beeinträchtigen. Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen wir Ihnen die vergebliche Anfahrt und eventuelle Standzeiten voll berechnen.
Wir weisen darauf hin, dass bei Anlieferung der Füllstand des Kraftstofftanks sowie der Betriebsstundenstand mit den Angaben auf unserem Lieferschein abgeglichen werden müssen. Bei Rücklieferung verwenden Sie bitte unseren beigefügten Rücklieferschein und tragen ebenfalls diese Stände ein.
Nur bei korrekter Bedienung und ordnungsgemäßer Pflege ist ein sicherer und störungsfreier Betrieb gewährleistet. Um effektiven Schutz aller Funktionen des Dieselstromerzeugers sicher zu stellen lesen Sie bitte alle relevanten Hinweise, Betriebsanleitungen und alle anderen beim Stromerzeuger befindlichen Dokumente aufmerksam durch.
Installation im Maschinenraum
Halten Sie den Maschinenraum / Innenraum Stromerzeuger immer sauber, trocken und gut belüftet. Der Stromerzeuger muss so installiert / aufgestellt werden, dass keine warme Luft in den Maschinenraum gelangen kann. Bei Aufstellung unter Dächern ist die Gefahr groß, dass die eigenen Abgase in den Maschinenraum gesogen werden, was auf keinen Fall passieren darf. Das Gebläse darf nicht gequetscht oder blockiert werden. Wird der Stromerzeuger in Umgebungen mit starker Verschmutzung betrieben ist es nicht ausreichend nur einen Staubfilter im Lufteinlass des Maschinenraumes zu installieren. Vielmehr sind Schritte erforderlich um auch zu verhindern, dass Schmutzpartikel das Abgasrohr und die Belüftungswege verstopfen.
Betrieb
Wählen Sie immer den richtigen Kraftstoff! Unsere Dieselstromerzeuger müssen mit Diesel betrieben werden. Alternativ ist es möglich schwefelarmes Heizöl zu verwenden. In den Wintermonaten von November bis einschließlich April ist der Betrieb mit Winterdiesel vorgeschrieben. Alternativ können Sie auch hier schwefelarmes Heizöl verwenden, welches mit einem geeigneten Additiv (z.B. Liqui Moly Fließ-Fit) winterfest gemacht wurde. Vor jedem Start muss geprüft werden, ob sich Öl- und Kühlwasserlevel auf normalem Niveau befinden. Ferner müssen alle Füllstände alle 4 Betriebsstunden kontrolliert werden.
Wählen Sie die richtige Kühlflüssigkeit, die neben einem ggf. erforderlichen Kälte- auch einen Rostschutz enthält. Auch beim Nachfüllen der Kühlflüssigkeit darf nicht nur klares Wasser verwendet werden.
Betreiben Sie den Stromerzeuger niemals im Überlastbetrieb. 1 Stunde innerhalb von 12 Stunden darf die maximal angegebene Leistung um 10% überschritten werden. Große plötzliche Belastungsschwankungen und Lastwechsel sind unbedingt zu vermeiden. Sollten diese nicht zu vermeiden sein bitten wir um vorherige Abstimmung mit unseren Technikern. 3-5 Minuten vor dem Ausschalten des Stromerzeugers muss der Leistungsschalter ausgeschaltet werden, damit der Stromerzeuger im Leerlauf abkühlen kann. Es ist nicht erlaubt den Stromerzeuger mit sehr niedriger oder gar keiner Last für einen längeren Zeitraum zu betreiben. Stromerzeuger im Standby- bzw. Notstrombetrieb müssen 10-15 Minuten monatlich ohne Last betrieben werden. Einmal im Jahr ist ein Betrieb von ca. 2-4 Stunden mit mehr als 80% Last unbedingt erforderlich. Die dafür erforderlichen Lastwiderstände können bei uns gemietet oder erworben werden.
Die Batterien bei Stromerzeugern im Standby- bzw. Notstrombetrieb müssen regelmäßig bzw. dauerhaft geladen werden. Ist im Stromerzeuger keine Batterieladeeinrichtung enthalten, ist ein externes Batterieladegerät erforderlich. Unsere Techniker empfehlen Ihnen das geeignete Gerät. Bei Nichtwartungsfreien Batterien ist es erforderlich, regelmäßig den Füllstand der Batterieflüssigkeit zu überprüfen und falls erforderlich destilliertes Wasser nachzufüllen. Prüfen Sie ob die Verbindungen der Batterien stabil und fest sind und niemals falsch angeschlossen sind.
Der Bediener des Stromerzeugers muss über den Betrieb und die Wartungen Buch führen. Die Wartungen sind nach zu weisen.
Mo – Fr 08:00 – 17:00 Uhr
68,00 /Std. Techniker
Zzgl. An- und Abfahrt 0,90 € / km
*Außerhalb dieser Zeiten gelten die gesetzlichen Überstundenzuschläge
Technikersätze für Einweisung, Inbetriebnahme oder Demontage werden nach Aufwand zu den oben genannten Kostensätzen (zzgl. Reise- und Übernachtungskosten) nach Einzelbelegen abgerechnet.
Eventuell anfallende Zusatz- oder Sonderleistungen werden nach Aufwand zu den oben genannten Kostensätzen (zzgl. Reise- und Übernachtungskosten) nach Einzelbelegen abgerechnet.
Unsere Techniker dürfen generell KEINE Installationsarbeiten an Kundenanlagen vornehmen. Bei einer vereinbarten Einweisung wird das Bedienpersonals eines gemieteten oder gekauften Dieselstromaggregates mit dessen grundlegender Bedienung vertraut gemacht. Es wird ein Probelauf VOR dem Anschluss an kundenseitigen Anlagen oder Hausanschlüsse durchgeführt. Ist ein Probelauf bei Anschluss von Kundenanlagen gewünscht, ist dieser vom Mieter oder Käufer selbst und auf eigene Verantwortung durchzuführen. Unser Techniker kann lediglich die Leistungskabel am Dieselstromaggregat vorher anschließen.
Die Betriebsbereitschaft des Dieselstromaggregates ist vorher vom Mieter oder Kunden herzustellen, was insbesondere die Entfernung sämtlicher Verpackungen, den Anschluss der Batterien, die korrekte Befüllung mit allen vorgeschriebenen Betriebsmitteln inkl. geeignetem Kraftstoff, Anschluss externer Tanks wenn vorhanden und die Verfügbarkeit eines separaten Stromanschlusses, sofern das Dieselstromaggregat über Batterieladeeinrichtung und/oder Kühlwasservorwärmung verfügt.
Ist eine Inbetriebnahme vereinbart, wird unser Techniker Die Betriebsbereitschaft des Dieselstromaggregates herstellen. Die Abrechnung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, zu den Stundensätzen und Fahrtkosten wie oben angegeben. Diese werden von uns bei Bedarf angepasst.
TNCP Vertriebs GmbH, Braaker Grund 8, 22145 Braak, Tel. 040-88 14 14 7-0, Fax 040-88 14 14 7-17, Email: tncp@tncp.de
Diesen AGB liegt der Rechtsstand
am 03.06.2009 zugrunde.